Wie im ersten Absatz geschildert, so betrifft die Impressumspflicht eigentlich nur Gewerbetreibende, die Leistungen auf ihrer Website entgeltlich anbieten. Eigentlich deshalb, weil nach Auslegung des alten TDG bereits ein Werbebanner auf einer rein privaten Website als Hinweis auf eine geschäftsmäßige (nicht gewerblich - das ist wieder etwas anderes) Nutzung sein konnte. Das neue TMG scheint hier großzügiger mit privaten und sogar mit gewerblichen Websites umzugehen. Aber Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste! Eine rechtsgültige Unterscheidung wird im konkreten Fall nur die Rechtsprechung, also die Gerichte, erbringen. Deshalb sollten gewerbliche Websites auch dann, wenn sie keine kostenpflichtigen Onlineangebote enthalten, nach wie vor ein Impressum vorweisen.
Nur wer eine rein private Website betreibt, der braucht demnach auch kein Impressum. Aber Vorsicht: Haben Sie Werbung, z.B. in Form von Bannern geschaltet? Das könnte Ihnen auch nach dem neuen TMG als geschäftsmäßige Nutzung ausgelegt werden. Und auch wenn es letztlich keine Konsequenzen für Sie hätte (weiß man das?) dann erspart es Ihnen u.U. lästige Abmahnschreiben. Also, schalten Sie ein Impressum; das ist schnell erledigt, und Sie können wieder ruhig schlafen.