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es ist überall so, dazu muss nicht mal ein besonderer grund vorliegen. der lehrer darf alle gegenstände, die (nach seinem ermessen) den unterricht stören, den schülern abnehmen und auf eigenes zeitmaß einbehalten.
Nils aka XraYSoLo
nene, also der lehrer darf garantiert nicht dinge von schülern wegnehmen und bestimmen für wie lange^^..lol, wäre ja zu schön, er darf das höchstens so lange eingesammelt haben, bis der schultag zuende ist...
(3) Bei der Enfaltung ihres Auftrages hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.
1.Gleichheit und Freiheit
Artikel 2
(1)Der Mensch ist frei. Er darf tun und lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt.
(2)Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt.
(3)Glaubt jemand, durch öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Artikel 3
Leben und Gesundheit, Ehre und Würde des Menschen sind unantastbar.
Artikel 5
Die Freiheit der Person ist unantastbar.
Artikel 9
Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.
Artikel 11
(1)Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Dieses Recht darf auch nicht durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden, und niemand darf ein Nachteil wiederfahren, wenn er es ausübt. Nur wenn die vereinbarte Tätigkeit einer bestimmten politischen, religiösen oder weltanschaulichen Richtung dienen soll, kann,falls ein Beteiligter davon abweicht das, Dienstverhältnis gelöst werden.
(2)Pressezensur ist unstatthaft.
Artikel 12
Das Postgeheimnis ist unverletzlich
Missbrauchen (Mindestlänge auch erreicht und hofft auf ein baldiges Ende der "äusserst sinnvollen" Fragen)Schlagen (Mindestlänge erreicht?)